(1) Der Verein führt den Namen TanzSportGemeinschaft Rubin Zwickau, in der abgekürzten Form „TSG Rubin Zwickau“.
(2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.
(4) Die Vereinsfarbe ist Rubinrot eventuell in Kombination mit einer anderen Farbe.
(5) Der Verein trägt ein Logo. Alle Mitglieder des Vereins können dieses erwerben und öffentlich tragen.
(6) Die Reglungen dieser Satzung und Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Reglungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.
(7) Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports insbesondere dem Tanzsport in all seinen Ausprägungen und Formen.
(3) Die Ziele und Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Wettkampfbetriebes für alle Bereiche und Altersklassen, einschließlich des Turnier-, Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
e) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Auftritten und Kursen
f) der Aus-/Weiterbildung und dem Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
f) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen
g) die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
(4) Der Verein verhält sich politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Der Vereinszweck kann nur durch die Zustimmung 75% aller Mitglieder geändert werden.
(1) Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
(a) Kreissportbund Zwickau (KSB)
(b) Landessportbund Sachsen (LSB)
(2) Der Verein kann im Rahmen seines Satzungszweckes Mitglied in weiteren Organisationen und Verbänden werden. Die Entscheidung darüber trifft der Gesamtvorstand.
(1) Der Verein kann zur besseren Strukturierung und Verwaltung eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen unterhalten.
(2) Neue Abteilungen können nur durch Beschluss des Gesamtvorstandes gebildet werden.
(3) Alle Abteilungen sind gleichberechtigt organisiert.
(4) Die Abteilungen können zur ihrer eigenen Organisation der inneren Abläufe eine Abteilungsordnung erstellen. Sie wird in der ordentlichen Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
(6) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(7) Löst sich eine Abteilung auf, so bleibt eventuelles Abteilungsvermögen Vermögen des Gesamtvereins.
(8) Die Abteilungen können nach Zustimmung des Gesamtvorstandes Mitglied in ihren jeweiligen Landes- und/oder Bundesfachverbänden werden.
(9) Die Abteilungsleitung wird in Personalunion vom sportlichen Leiter des Vereins ausgeübt. Die Abteilungen können zur Vertretung ihrer Interessen im Verein jedoch in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand einen Abteilungsleiter für die Dauer von drei Jahren wählen. Dieser wird auf der jährlich stattfindenden ordentlichen Abteilungsversammlung gewählt und anschließend von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt.
(1) Aktive Mitglieder: Sind alle natürlichen Personen, die aktiv am Trainingsbetrieb und
Vereinsleben teilnehmen.
(2) Passive Mitglieder: Sind Mitglieder, die nicht aktiv am Trainingsbetrieb teilnehmen.
(3) Ruhende Mitglieder: Sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(4) Fördernde Mitglieder: Natürliche und juristische Personen, die den Verein und seine Aufgabe ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(5) Ehrenmitglieder: Sind Personen, die sich um die Förderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Gesamtvorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung (MV) anzurufen; diese entscheidet endgültig. Gegen Ablehnung ist kein Rechtsmittel gegeben.
(3) Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den verschiedensten Angeboten des Vereins. Die Höhe des Beitrags und die Zahlungsmodalitäten für diese Mitgliedschaften ergeben sich aus den Regelungen der Finanzordnung des Vereins.
(4) Die MV kann die Ehrenmitgliedschaft auf Antrag für besondere Verdienste um den Verein verleihen, die einfache Mehrheit entscheidet.
(5) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinsatzung und die Vereinsordnungen in der jeweilig gültigen Fassung an und unterwirft sich diesen Reglungen
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch den Tod mit dem Todestag;
(b) durch Austritt. Der Austritt kann zum Ende des übernächsten Monats schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Gesamtvorstand zu richten.
(c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen und Interessen des Vereins
verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste MV anzurufen; diese entscheidet endgültig über Mitgliedschaftsrechte.
(d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied mindestens 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter mindestens zweifacher schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Es entscheidet der Gesamtvorstand. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(e) durch schriftliche Aufhebung im gegenseitiges Einvernehmen. Es entscheidet der Gesamtvorstand.
(2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Weiterhin erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Im Falle des Ausschlusses dürfen die Vereinsembleme nicht mehr genutzt und getragen werden.
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Geldwährung der Bundesrepublik Deutschland zu entrichten. Die Art und Höhe der Beiträge sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit wird in der Finanzordnung geregelt. Der Beitrag kann nur für die Zukunft neu festgesetzt werden.
(2) Führt der Verein Abteilungen, sind diese berechtigt, von ihren Mitgliedern, neben dem Beitrag zum Hauptverein, für ihre Leistungen und Angebote der Abteilung Zusatzbeiträge zu erheben, wenn das Mitglied diese Leistungen in Anspruch nehmen möchte. Die Abteilungen sind verpflichtet diese Zusatzbeiträge mit dem Gesamtvorstand abzustimmen. Näheres regelt die Finanzordnung
(3) Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag kann der Verein die Ableistung von Arbeitsstunden sowie die Erhebung von Umlagen zum Erreichen des Vereinszwecks festlegen. Umlagen sind als Einzelzahlung zu leisten und dienen der Deckung von größeren nicht vorhersehbaren Ausgaben. Sie sind auf eine Höhe von max. zwei Jahresbeiträgen begrenzt. Näheres dazu regelt ebenfalls die Finanzordnung.
(4) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in dem Monat fällig, in dem die Aufnahme wirksam wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Finanzordnung geregelt.
(5) Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein bei Aufnahme in den Verein eine jederzeit widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Ausnahmen regelt der Gesamtvorstand.
(6) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren hat sich der gesetzliche Vertreter im Aufnahmeantrag zur Übernahme der Beitragsschuld zu verpflichten.
(7) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(8) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht, Arbeitsstunden und Umlagen befreit.
(9) Der Gesamtvorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall begründen.
(10) Alle Personen, die ein Satzungsamt des Vereins ehrenamtlich tragen, sind für die Dauer der Ausübung beitragsfrei.
(11) Alle ehrenamtlich tätigen Übungsleiter, Trainer und weitere Beauftragte des Vereins, zahlen für den Zeitraum ihrer Tätigkeit einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe der Gesamtvorstand per Beschluss festlegt.
(12) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(13) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Gesamtvorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen. Die näheren Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
(14) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Diese Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese die den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(15) Weiterführende Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins. Diese wird vom Gesamtvorstand erarbeitet und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB
c) der Gesamtvorstand
d) die Vereinsjugend
(1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung (MV). Sie wird bei Bedarf und mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung vom Gesamtvorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Zwischen der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 28 Tage liegen.
(2) Als ordnungsgemäß eingeladen gilt die MV, wenn die Einladung für alle Mitglieder ersichtlich in den Vereinsräumen ausgehangen wird.
(3) Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 20 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die MV spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Gesamtvorstand berechtigt, von der Einhaltung der Frist abzusehen (außerordentliche MV). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
(4) Anträge, die von der MV behandelt werden sollen, müssen spätestens 21 Tage vorher beim Gesamtvorstand schriftlich eingereicht werden. Der Gesamtvorstand muss einen rechtzeitig gestellten Antrag in die Tagesordnung zur Abstimmung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Gesamtvorstand zur Abstimmung zugelassen wird. Die Bekanntmachung erfolgt in der gleichen Form wie die Einladung zur Mitgliederversammlung zusammen mit der endgültigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
c) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern – sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
d) die Wahl der Kassenprüfer –
e) die Abstimmung über Satzungsänderungen;
f) die ihr vom Gesamtvorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
g) die Beschlussfassung über die Erweiterung oder die Auflösung des Vereins;
h) Bestätigung der Vereinsordnungen
i) Genehmigung des Haushaltsplans
j) Entscheidungen über die Mitgliedschaft.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig.
(7) Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein Bevollmächtigter leiten die Versammlung.
(8) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die MV beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme und kann diese nicht auf andere Mitglieder
übertragen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
(9) Über jede MV ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand § 26 BGB besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Leiter Finanzen
wobei jeweils zwei der Genannten gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem
a) Vertretungsberechtigten Vorstand aus (1)
b) Sportlicher Leiter
c) Jugendsprecher
d) Abteilungsleiter
(3) Der Gesamtvorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben im Verein, und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der MV auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ausgenommen davon ist der Jugendsprecher (vgl. § 9 Abs. 3 Satzung). Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so kann sich der verbleibende Gesamtvorstand durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Diese Berufung ist auf die restliche Zeit bis zur nächsten regulären Wahl begrenz.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes (Personalunion) ist möglich.
(7) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins.
(8) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt und kann der nächsten MV zur Entscheidung vorgelegt werden. Weitere Einzelheiten zur Geschäftstätigkeit des Gesamtvorstandes werden in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres sowie der Jugendsprecher.
(2) Die Vereinsjugend wird geleitet und vertreten durch den Jugendsprecher, der Mitglied im Gesamtvorstand ist.
(3) Der Jugendsprecher wird im Rahmen der Jugendversammlung von der Vereinsjugend für die Dauer von drei Jahren gewählt und zur Jahreshauptversammlung bestätigt.
(4) Der Jugendsprecher muss mindestens das 16te Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Vereinsjugend kann eine Jugendordnung aufstellen. Diese ist durch den Gesamtvorstand zu bestätigen.
(1) Der Verein gibt sich zur Reglung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden somit nicht ins Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Gesamtvorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Folgende Vereinsordnungen können bei Bedarf erlassen werden:
a) Finanzordnung
b) Geschäftsordnung
c) Abteilungsordnung
d) Jugendordnung
e) Ehrenordnung
f) Datenschutzordnung
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen durch die Mitgliederversammlung bestätigt und dem Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gemacht werden. Gleiches gilt bei Änderung und Aufhebung
(1) die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Gesamtvorstand ist den Kassenprüfern gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht und empfehlen die Entlastung des Gesamtvorstandes auf der Mitgliederversammlung.
(1) Satzungsänderungen können nur in der Mintgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungspassagen hinzuweisen.
(2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
(3) Eine Satzungsänderung erlangt Wirksamkeit mit dem Tag der Eintragung des Satzungsänderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung im Vereinsregister.
Die Eintragung ist den Mitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter www.rubin-zwickau.de bekannt zu geben.
(4) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu einer Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung der gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c. Löschung der gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Weitere Reglungen finden sich in der Datenschutzordnung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
(2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Die Liquidation erfolgt durch den bisherigen vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an den Kreissportbund Zwickau e.V. und dieser darf diese nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
Zwickau, den 26.03.2009 (Erstbeschluss) Zwickau, den 09.04.2009 (1. Änderung)
Zwickau, den 16.04.2009 (2. Änderung)
Zwickau, den 13.03.2011 (3. Änderung)
Zwickau, den 21.09.2025 (4. Änderung)
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Vertretungsberechtigter Vorstand