TSG Rubin
TSG Rubin

Satzung

§ 1 Allgemeines

(1) Der Verein führt den Namen TanzSportGemeinschaft Rubin Zwickau, in der abgekürzten Form „TSG Rubin Zwickau“.

(2) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.

(4) Die Vereinsfarbe ist Rubinrot eventuell in Kombination mit einer anderen Farbe.

(5) Der Verein trägt ein Logo. Alle Mitglieder des Vereins können dieses erwerben und öffentlich tragen.

(6) Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein pflegt und fördert den Tanzsport in allen seinen Bereichen und Formen. Die Pflege und Förderung des Tanzsports als Breiten- und Freizeitsport für alle Altersklassen steht dabei gleichwertig neben der Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren. Durch den Verein werden die notwendigen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb bereitgestellt und das Training organisiert.

(3) Der Verein verhält sich politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der Vereinszweck kann nur durch die Zustimmung 75% aller Mitglieder geändert werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

(a) Landestanzsportverbandes Sachsen e.V. (LTVS)

(b) Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV)

(c) Kreissportbund Zwickau (KSB)

(d) Landessportbund Sachsen (LSB)

(2) Der Verein unterwirft sich den Satzungen dieser Verbände.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung (MV) anzurufen; diese entscheidet endgültig. Gegen Ablehnung ist kein Rechtsmittel gegeben.

(3) Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den verschiedensten Angeboten des Vereins. Die Höhe des Beitrags und die Zahlungsmodalitäten für diese Mitgliedschaften ergeben sich aus den Regelungen der Finanzordnung des Vereins.

(4) Im Verein sind folgende Arten der Mitgliedschaft möglich:

(a) ordentliche Mitglieder

(b) passive Mitglieder

(c) Ehrenmitglieder

Die Einzelheiten zu den verschiedenen Arten der Mitgliedschaft werden in der Finanzordnung geregelt.

(5) Die MV kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein verleihen, die einfache Mehrheit entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) durch den Tod mit dem Todestag;

(b) durch Austritt. Der Austritt kann zum Ende des übernächsten Monats schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.

(c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste MV anzurufen; diese entscheidet endgültig über Mitgliedschaftsrechte.

(d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter zweifacher schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

(2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Weiterhin erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen die Vereinsembleme nicht mehr genutzt und getragen werden.

§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Geldwährung der Bundesrepublik Deutschland zu entrichten. Die Art und Höhe der Beiträge wird in der Finanzordnung geregelt. Der Beitrag kann nur für die Zukunft neu festgesetzt werden. Diese Finanzordnung wird vom Vorstand erarbeitet und in der Mitgliederversammlung bestätigt.

(2) Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag kann der Verein die Ableistung von Arbeitsstunden sowie die Erhebung von Umlagen zum Erreichen des Vereinszwecks festlegen. Näheres dazu regelt ebenfalls die Finanzordnung.

(3) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in dem Monat fällig, in dem die Aufnahme wirksam wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Finanzordnung geregelt.

(4) Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Der Beitrag ist spätestens am 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für das laufende Quartal fällig.

(5) Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine jederzeit widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Ausnahmen regelt der Vorstand.

(6) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren hat sich der gesetzliche Vertreter im Aufnahmeantrag zur Übernahme der Beitragsschuld zu verpflichten.

(7) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(8) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(9) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

(10) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(11) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen. Die näheren Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

(12) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

die Vereinsjugend

der Vorstand

der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(7) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein Bevollmächtigter leiten die Versammlung.

(8) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die MV beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmen können nicht auf andere Mitglieder übertragen und nicht per Briefwahl abgegeben werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(9) Über jede MV ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sollte in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

(2) Als ordnungsgemäß eingeladen gilt die MV, wenn die Einladung für alle Mitglieder ersichtlich in den Vereinsräumen ausgehangen wird und zwischen der Einladung und dem Versammlungstag mindestens 14 Tage liegen.

(3) Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 20 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die MV spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung der Frist abzusehen (außerordentliche MV). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.

(4) Anträge, die von der MV behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand muss einen rechtzeitig gestellten Antrag in die Tagesordnung zur Abstimmung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird. Wenn die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen und/oder die Vereinsauflösung beantragt wird, ist dies den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt in der gleichen Form wie die Einladung zur Mitgliederversammlung.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die folgenden Aufgaben:

die Wahl des Vorstandes;

die Entlastung des Vorstandes;

die Abberufung des Vorstandes – sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen

Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);

die Wahl der Kassenprüfer – die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Vorstand ist den Kassenprüfern gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht und empfehlen die Entlastung des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung.

die Abstimmung über Satzungsänderungen;

die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;

die Beschlussfassung über die Erweiterung oder die Auflösung des Vereins;

Bestätigung der Finanzordnung

Genehmigung des Haushaltsplans

Entscheidungen über die Mitgliedschaft.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig.

(7) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein Bevollmächtigter leiten die Versammlung.

(8) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die MV beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmen können nicht auf andere Mitglieder übertragen und nicht per Briefwahl abgegeben werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(9) Über jede MV ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Vereinsjugend

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre sowie der Jugendsprecher.

(2) Die Vereinsjugend wird geleitet und vertreten durch den Jugendsprecher.

(3) Der Jugendsprecher wird von der Vereinsjugend unmittelbar vor der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und zur Jahreshauptversammlung bestätigt.

(4) Die Vereinsjugend kann eine spezielle Jugendordnung aufstellen. Diese ist durch den Vorstand zu beschließen.

§ 10 Vorstand und vertretungsberechtigter Vorstand

im Sinne des § 26 BGB

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Leiter Finanzen

Sportlicher Leiter

Jugendsprecher

(2) Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben im Verein, und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden und der Leiter Finanzen, wobei jeweils zwei der Genannten gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

(4) Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ausgenommen davon ist der Jugendsprecher (vgl. § 9 Abs. 3 Satzung). Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so kann sich der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt und kann der nächsten MV zur Entscheidung vorgelegt werden. Weitere Einzelheiten zur Geschäftstätigkeit des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.

§ 11 Ordnungen

Die Vereinsarbeit richtet sich nach folgenden Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind:

Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbands (DTV)

Finanzordnung

Geschäftsordnung

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur in der MV behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

(2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 13 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

(2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Die Liquidation erfolgt durch den bisherigen vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an den Landestanzsportverband Sachsen e.V. und dieser darf diese nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Zwickau, den 26.03.2009 (Erstbeschluss)
Zwickau, den 09.04.2009 (1. Änderung)
Zwickau, den 16.04.2009 (2. Änderung)

______________________

Claudia Tischler
1. Vorsitzende
TSG Rubin Zwickau